Kartonplaner Wissen · PPWR

PPWR und Wellpappe

Auch Wellpappverpackungen fallen nicht allein wegen ihres Materials automatisch in eine eigene Sonderregel. Entscheidend ist, welche allgemeinen PPWR-Anforderungen für die konkrete Verpackung, ihre Funktion und den verantwortlichen Wirtschaftsakteur gelten.

FEFCO
Konstruktion und Bauart
PPWR
Regulatorische Anforderungen
Wellpappe
Verpackungskontext, auf den die allgemeinen Regeln angewendet werden

Was bedeutet die PPWR für Wellpappe?

Die Verordnung (EU) 2025/40 stellt Anforderungen an Verpackungen. Sie knüpft dabei nicht daran an, ob eine Verpackung aus Wellpappe besteht: Massgeblich ist, ob die jeweilige Vorschrift auf die konkrete Verpackung anwendbar ist.

Für Wellpappverpackungen bedeutet das: Mehrere allgemeine Anforderungen der Verordnung können einschlägig sein. Welche das im Einzelfall sind, hängt von der Verpackung, ihrer Funktion, ihrer Verwendung und der Rolle des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs ab.

  • Recyclingfähigkeit (Art. 6, Anhang II)
  • Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10 Abs. 1, Anhang IV)
  • Kennzeichnung und digitale Informationen (Art. 12)
  • Leerraum bei bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Art. 24)
  • Konformitätsbewertung und technische Dokumentation (Art. 38, Anhang VII)
  • EU-Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII)

Aus dem Material allein folgt weder eine Pflicht noch deren Erfüllung. Diese Seite ordnet allgemeine Anforderungen ein; sie enthält keine eigenständigen Regeln für Wellpappe.

Recyclingfähigkeit von Wellpappverpackungen

Art. 6 verlangt, dass Verpackungen recyclingfähig sind. Anhang II bildet den rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Recyclingfähigkeit.

Recyclingfähigkeit ist damit auch für Wellpappverpackungen ein relevantes PPWR-Thema. Die konkreten Design-for-Recycling-Kriterien und die Bewertungsstufen werden jedoch durch weitere Rechtsakte konkretisiert.

Kartonplaner gibt deshalb keine Recyclingfähigkeits-Bewertung und keine Einstufung für Wellpappverpackungen aus – weder allgemein noch je Bauart.

Solange diese Konkretisierung nicht vollständig und anwendbar vorliegt, lässt sich aus dem Rahmen des Art. 6 keine materialbezogene Bewertung einer einzelnen Wellpappverpackung ableiten.

Verpackungsminimierung

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Gewicht und Volumen einer Verpackung auf das zur Erfüllung ihrer Funktionen erforderliche Minimum reduziert sein. Anhang IV benennt die Kriterien, anhand derer die Minimierung beurteilt wird.

Der Massstab ist damit nicht allein möglichst wenig Material: Die Verpackung muss ihre erforderlichen Funktionen weiterhin erfüllen. Für eine Wellpappverpackung heisst das, dass etwa Produktschutz, Logistik und Verpackungsfunktionalität zu den in der Verordnung genannten Kriterien gehören.

  • Produktschutz
  • Verpackungsherstellung
  • Logistik
  • Verpackungsfunktionalität
  • Informationsanforderungen
  • Hygiene und Sicherheit
  • Rechtliche Anforderungen
  • Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung und Rezyklate

Die Verordnung führt diese Kriterien als Kategorien; eine Gewichtung, Punktbewertung oder materialbezogene Vorgabe ist damit nicht verbunden.

Leerraum bei Versand- und Transportverpackungen

Art. 24 enthält Vorgaben zur Begrenzung von Leerraum bei bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen.

Wird eine Wellpappverpackung in einer dieser Funktionen eingesetzt, kann Art. 24 relevant sein. Ausschlaggebend ist die Funktion der Verpackung und die Rolle des Wirtschaftsakteurs, nicht das Material allein.

Verbindliche Berechnungsmethodik und konkrete Anwendung hängen von weiteren rechtlichen Konkretisierungen ab und werden hier nicht dargestellt. Diese Pflicht gehört nicht zur Konformitätsdomäne der Art. 5–12 und ist nicht Gegenstand der EU-Konformitätserklärung.

Kennzeichnung

Art. 12 sieht harmonisierte Kennzeichnungs- und digitale Informationsanforderungen für Verpackungen vor.

Die konkrete Anwendung hängt teilweise von weiteren Durchführungsakten und Übergangsfristen ab. Kennzeichnungsvorlagen oder Angaben speziell für papier- und faserbasierte Verpackungen werden hier deshalb nicht dargestellt.

Technische Dokumentation

Vor dem Inverkehrbringen ist für die einschlägigen Anforderungen eine Konformitätsbewertung nach dem in Anhang VII beschriebenen Verfahren erforderlich. Anhang VII beschreibt zugleich die Bestandteile der technischen Dokumentation.

Auch bei Wellpappverpackungen kann die technische Dokumentation damit Teil der Nachweisführung sein.

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach der jeweiligen Verpackung und den auf sie anwendbaren Anforderungen; eine für alle Wellpappverpackungen identische Nachweisliste ergibt sich daraus nicht.

EU-Konformitätserklärung

Mit der EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 erklärt der Hersteller, dass die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt sind, und übernimmt dafür die Verantwortung. Anhang VIII gibt die Gliederung vor.

Für Wellpappverpackungen gilt nichts anderes: Der Materialtyp ersetzt keine Prüfung der einschlägigen Anforderungen.

Mehr zur EU-Konformitätserklärung

FEFCO und PPWR – was ist der Unterschied?

FEFCO-Codes und PPWR-Anforderungen beantworten unterschiedliche Fragen. Die folgende Gegenüberstellung ordnet beide Ebenen ein.

Ein FEFCO-Code beweist keine PPWR-Konformität; die Geometrie einer Bauart ist keine rechtliche Evidence.

  1. 1.FEFCO – Bauart und Konstruktion

    Ein FEFCO-Code beschreibt das Konstruktionsprinzip einer Verpackung: Zuschnitt, Klappen, Rillungen und Aufbau.

  2. 2.PPWR – regulatorische Anforderungen

    Die Verordnung stellt Anforderungen an Verpackungen und an die Nachweisführung durch den verantwortlichen Wirtschaftsakteur.

  3. 3.Getrennte Ebenen

    Ein FEFCO-Code beweist keine PPWR-Konformität. Auch die Geometrie eines Zuschnitts ist kein rechtlicher Nachweis.

Eine Kartonplaner-Konfiguration kann später technische Verpackungsdaten liefern, die für PPWR-Workflows nützlich sein können. Eine automatische Verknüpfung von Bauart und Konformität gibt es nicht.

Zur FEFCO-Übersicht

Vom Karton zur Dokumentation

Kartonplaner arbeitet daran, konstruktive und regulatorische Informationen strukturiert zusammenzuführen. Die folgende Abfolge beschreibt eine mögliche spätere Struktur und keinen heute nutzbaren Ablauf.

Geplant – noch nicht verfügbar
  1. 1.FEFCO-Konfiguration
  2. 2.Verpackungsprofil
  3. 3.PPWR-Relevanzcheck
  4. 4.Technische Dokumentation
  5. 5.EU-Konformitätserklärung

Diese Schritte befinden sich in Vorbereitung. Es gibt derzeit keinen Relevanzcheck, keine automatische Bewertung, keine Konformitätsprüfung und keinen Dokumenten-Export.

Weitere PPWR-Themen ausserhalb dieser Seite

Die Verordnung enthält weitere Themenfelder, etwa Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11) und Wiederverwendungsziele für bestimmte Kategorien und Wirtschaftsakteure (Art. 29).

Ob und wie diese Regelungen sowie die dort vorgesehenen Ausnahmen auf eine konkrete Verpackung wirken, wird hier nicht bewertet und lässt sich nicht aus dem Material ableiten.

Häufige Fragen

Gilt die PPWR auch für Wellpappe?
Die Verordnung stellt Anforderungen an Verpackungen unabhängig davon, ob sie aus Wellpappe bestehen. Massgeblich ist, ob die jeweilige Vorschrift auf die konkrete Verpackung anwendbar ist.
Ist Wellpappe automatisch PPWR-konform?
Nein. Aus dem Material allein folgt keine Konformität. Welche Anforderungen einschlägig sind und ob sie erfüllt werden, ist im Einzelfall zu prüfen.
Beweist ein FEFCO-Code die PPWR-Konformität?
Nein. Ein FEFCO-Code beschreibt die Bauart einer Verpackung. Die PPWR stellt regulatorische Anforderungen; beides ist getrennt zu betrachten.
Welche PPWR-Themen können für Wellpappverpackungen relevant sein?
Unter anderem Recyclingfähigkeit, Minimierung von Gewicht und Volumen, Kennzeichnung, Leerraum bei bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen, technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.
Kann Kartonplaner die PPWR-Konformität bereits automatisch prüfen?
Nein. Es gibt derzeit keine automatische Prüfung, keine Bewertung und keine Bestätigung der Konformität. Entsprechende Werkzeuge sind geplant, aber nicht verfügbar.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2025/40 · Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – In Kraft getreten am 11. Februar 2025; grundsätzliche Geltung ab 12. August 2026.

Welche PPWR-Anforderungen bei einer konkreten Wellpappverpackung gelten, hängt nicht allein vom Material ab, sondern unter anderem von Verpackungsfunktion, Verwendung, verantwortlichem Wirtschaftsakteur und aktuellem Rechtsstand.

Zuletzt geprüft am 10.09.2026.