Kartonplaner Wissen

PPWR – EU-Verpackungsverordnung

Anforderungen verstehen. Fristen im Blick behalten. Verpackungen systematisch vorbereiten.

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, schafft neue EU-weite Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle. Kartonplaner bereitet die wichtigsten Themen strukturiert und praxisnah auf.

Rechtsstand geprüft10.09.2026

Themen im Überblick

Die folgenden Themenfelder strukturieren diese Seite. Jeder Abschnitt nennt die zugrunde liegende Rechtsgrundlage und – wo erforderlich – den offenen rechtlichen Vorbehalt.

Was ist die PPWR?

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie schafft eine EU-weite regulatorische Grundlage für Verpackungen und für den Umgang mit Verpackungsabfällen.

Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026.

Einzelne Anforderungen besitzen abweichende oder spätere Anwendungszeitpunkte; aus der grundsätzlichen Geltung folgt nicht, dass alle Pflichten zeitgleich greifen.

Was ändert sich für Verpackungen?

Die Verordnung bündelt Anforderungen, die bisher unterschiedlich geregelt waren, und formuliert sie als Nachhaltigkeitsanforderungen an die Verpackung selbst sowie als Nachweispflichten davor und danach.

  • Recyclingfähigkeit der Verpackung
  • Minimierung von Gewicht und Volumen
  • Anforderungen an besorgniserregende Stoffe
  • Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen
  • Kennzeichnung und digitale Informationen
  • Technische Dokumentation
  • Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen

Einordnung KartonplanerPraktisch betrifft das nicht nur das Material: Konstruktion, Dokumentation, Rollenverteilung im Unternehmen und spätere Nachweise gehören aus unserer Sicht zusammen betrachtet.

Recyclingfähigkeit

Art. 6 verlangt, dass Verpackungen recyclingfähig sind. Anhang II bildet den rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Recyclingfähigkeit.

Die konkrete Design-for-Recycling-Bewertung und die Performance Grades werden durch weitere Rechtsakte konkretisiert.

Einordnung KartonplanerAktueller Stand: Eine Kartonplaner-Bewertung der Performance Grades wird nicht angeboten, solange die dafür erforderliche Methodik nicht vollständig und anwendbar vorliegt.

Verpackungsminimierung

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Gewicht und Volumen einer Verpackung auf das zur Erfüllung ihrer Funktionen erforderliche Minimum reduziert sein.

Anhang IV benennt dafür die Kriterien, anhand derer die Minimierung beurteilt wird. Die Verordnung führt sie als Kategorien; eine Gewichtung oder Punktbewertung ist damit nicht verbunden.

Art. 10 Abs. 2 enthält daneben gestaltungsbezogene Beschränkungen. Sie werden hier bewusst nur qualitativ genannt.

  • Produktschutz
  • Verpackungsherstellung
  • Logistik
  • Verpackungsfunktionalität
  • Informationsanforderungen
  • Hygiene und Sicherheit
  • Rechtliche Anforderungen
  • Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung und Rezyklate

Anwendungszeitpunkt und Reichweite von Art. 10 Abs. 2 werden hier nicht dargestellt; sie folgen nicht automatisch dem Zeitpunkt aus Abs. 1.

Einordnung KartonplanerEine eigene Seite ordnet Art. 10 Abs. 1 und die Kriterien des Anhangs IV ein und erklärt, warum Minimierung nicht gleichbedeutend mit möglichst wenig Material ist.

Details zur Verpackungsminimierung

Kennzeichnung

Art. 12 sieht harmonisierte Kennzeichnungs- und digitale Informationsanforderungen für Verpackungen vor.

Die konkrete Anwendung hängt teilweise von weiteren Durchführungsakten und Übergangsfristen ab. Konkrete Kennzeichnungsvorlagen werden hier deshalb nicht dargestellt.

Wiederverwendung

Art. 11 legt fest, welche Anforderungen eine Verpackung erfüllen muss, damit sie als wiederverwendbar gilt.

Art. 29 regelt davon getrennt Wiederverwendungsziele für bestimmte Verpackungskategorien und Wirtschaftsakteure und enthält zugleich Ausnahmen.

Beide Regelungen sind nicht deckungsgleich: Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit einer Verpackung und Ziele für die Wiederverwendung betreffen unterschiedliche Fragen. Ob und wie Ausnahmen auf eine konkrete Verpackung wirken, wird hier nicht bewertet.

Details zu Mehrwegverpackungen

Leerraum

Art. 24 enthält Vorgaben zur Begrenzung von Leerraum bei bestimmten Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen.

Verbindliche Berechnungsmethodik und konkrete Anwendung hängen von weiteren rechtlichen Konkretisierungen ab. Diese Pflicht gehört nicht zur Konformitätsdomäne der Art. 5–12 und ist nicht Gegenstand der EU-Konformitätserklärung.

Hersteller und Verantwortung

Hersteller müssen die einschlägigen Konformitätsanforderungen erfüllen, technische Dokumentation erstellen bzw. vorhalten und die erforderliche EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Offizielle Auslegungshilfe der Europäischen Kommission

Der Herstellerbegriff der Verordnung ist nicht zwingend identisch mit dem Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert.

Welche Rolle ein einzelnes Unternehmen einnimmt, ist eine Einzelfallfrage und wird hier nicht zugewiesen.

Herstellerrolle nach PPWR verstehen

Technische Dokumentation

Vor dem Inverkehrbringen ist für die einschlägigen Anforderungen eine Konformitätsbewertung nach dem in Anhang VII beschriebenen Verfahren erforderlich. Anhang VII beschreibt zugleich die Bestandteile der technischen Dokumentation.

In der Praxis lassen sich diese Bestandteile zu wenigen Themenblöcken bündeln:

  • Beschreibung und Verwendungszweck der Verpackung
  • Konstruktion und Zeichnungen
  • Materialien und Komponenten
  • Normen und Spezifikationen
  • Bewertungen zu Recyclingfähigkeit, Minimierung und Wiederverwendbarkeit
  • Prüfberichte
  • Analyse möglicher Nichtkonformitätsrisiken

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach der jeweiligen Verpackung und den auf sie anwendbaren Anforderungen.

Einordnung KartonplanerEine eigene Seite ordnet die Struktur des Anhangs VII ein und grenzt technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung voneinander ab.

Details zur technischen Dokumentation

EU-Konformitätserklärung

Mit der EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 erklärt der Hersteller, dass die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt sind, und übernimmt dafür die Verantwortung. Anhang VIII gibt die Gliederung der Erklärung vor.

Pflichten ausserhalb der Art. 5–12 – etwa zum Leerraum oder zu Wiederverwendungszielen – sind nicht Gegenstand dieser Erklärung.

Einordnung KartonplanerKartonplaner ist kein Zertifizierer und bestätigt keine Konformität. Ein strukturierter Assistent zur Erstellung der EU-Konformitätserklärung ist als späteres Kartonplaner-Werkzeug vorgesehen.

Details zur EU-Konformitätserklärung

PPWR und Wellpappe

Auch Wellpappen- und Kartonverpackungen fallen grundsätzlich unter die PPWR-Anforderungen, soweit die jeweiligen Vorschriften auf die konkrete Verpackung anwendbar sind.

Einordnung KartonplanerMaterialspezifische Aussagen werden bewusst nicht getroffen. Eine eigene Seite ordnet ein, welche allgemeinen PPWR-Themen bei Wellpappverpackungen relevant sein können.

Details zu PPWR und Wellpappe

Kartonplaner und die PPWR

Der Konfigurator unterstützt heute die konstruktive Seite: Bauart, Abmessungen und Dielines nachvollziehbar festlegen.

Der PPWR-Bereich ergänzt die regulatorische Seite: Anforderungen verstehen, Themen strukturieren und die Grundlage für spätere Nachweise vorbereiten.

Wichtige Fristen

Hier werden ausschliesslich Zeitpunkte genannt, die als Rechtsstand geprüft hinterlegt sind.

  1. 11.02.2025

    Inkrafttreten der Verordnung

    Die Verordnung (EU) 2025/40 tritt in Kraft.

  2. 12.08.2026

    Grundsätzliche Anwendung

    Die Verordnung gilt grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt.

    Einzelne Anforderungen besitzen abweichende oder spätere Anwendungszeitpunkte.

  3. 01.01.2030

    Art. 10 Abs. 1 – Minimierung von Gewicht und Volumen

    Gewicht und Volumen der Verpackung müssen auf das zur Erfüllung ihrer Funktionen erforderliche Minimum reduziert sein.

Weitere Zeitpunkte – etwa zu Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Leerraum oder Wiederverwendungszielen – werden erst dargestellt, wenn sie belegt vorliegen.

PPWR-Werkzeuge – in Vorbereitung

Die folgenden Werkzeuge sind vorgesehen. Sie stehen noch nicht zur Verfügung und lassen sich derzeit nicht starten.

  • Geplant

    PPWR-Relevanzcheck

    Strukturierte Einordnung, welche Themenfelder eine Verpackung betreffen können.

  • Geplant

    PPWR-Fristenübersicht

    Zeitliche Übersicht der Anforderungen, sobald die Zeitpunkte belegt vorliegen.

  • Geplant

    Verpackungsminimierungs-Assistent

    Unterstützung bei der strukturierten Dokumentation der Minimierungskriterien.

  • Geplant

    Leerraum-Analyse

    Strukturierte Betrachtung des Leerraums in Um- und Versandverpackungen.

  • Geplant

    Technische Verpackungsakte

    Ablage und Struktur für Unterlagen entlang der Anhang-VII-Themenblöcke.

  • Geplant

    EU-Konformitätserklärung erstellen

    Geführte Struktur entlang des Musters aus Anhang VIII.

Kein Werkzeug ersetzt eine fachliche oder rechtliche Prüfung im Einzelfall.

PPWR-Verpackungsprofil

Erfassen Sie die wichtigsten Angaben zu Ihrer Verpackung als Grundlage für weitere PPWR-Prüf- und Dokumentationsschritte. Die Angaben bleiben lokal auf Ihrem Gerät.

PPWR-Verpackungsprofil erstellen

Offizielle Quellen

Alle Aussagen in diesem Bereich stützen sich ausschliesslich auf offizielle Dokumente der Europäischen Union.

  • Rechtsgrundlage

    Verordnung (EU) 2025/40

    Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

    In Kraft getreten am 11. Februar 2025; grundsätzliche Geltung ab 12. August 2026.

  • Offizielle Auslegungshilfe

    Kommissions-Guidance C/2026/3084

    Commission Notice – Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste

    Offizielle Auslegung der Kommission. Nicht gleichrangig mit dem Verordnungstext; sie ersetzt, ergänzt oder ändert die PPWR nicht.

  • Offizielle praktische Erläuterungen

    Kommissions-FAQ (08/2026)

    Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently Asked Questions

    Offizielle praktische Erläuterung. Kein Gesetzestext und keine verbindliche Auslegung.

Der Verordnungstext ist massgeblich. Guidance und FAQ der Kommission erläutern die Anwendung, ersetzen oder ändern die Verordnung aber nicht. Stand der Prüfung: 10. September 2026.

Kartonplaner stellt strukturierte Informationen und Werkzeuge zur PPWR bereit. Welche Anforderungen im konkreten Fall gelten, hängt unter anderem von Verpackung, Verwendung, Rolle des Wirtschaftsakteurs und aktueller Rechtslage ab.