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Technische Dokumentation nach PPWR

Die technische Dokumentation bildet eine zentrale Grundlage der PPWR-Konformitätsbewertung. Sie soll nachvollziehbar dokumentieren, wie die für eine konkrete Verpackung einschlägigen Anforderungen bewertet und durch technische Informationen und Nachweise gestützt wurden.

Rechtsgrundlage
Art. 38 PPWR
Struktur
Anhang VII
Nachfolgende Erklärung
Art. 39 / Anhang VIII

Wo steht die technische Dokumentation im Konformitätsprozess?

Die Verordnung ordnet die Nachweisführung in einer nachvollziehbaren Abfolge an. Die Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

  1. 1.Verpackung

    Ausgangspunkt ist die konkret betrachtete Verpackung.

  2. 2.Einschlägige Anforderungen

    Welche Anforderungen der Art. 5 bis 12 einschlägig sind, hängt von der Verpackung und ihrer Verwendung ab.

  3. 3.Technische Dokumentation nach Anhang VII

    Anhang VII beschreibt die Bestandteile der technischen Dokumentation.

  4. 4.Konformitätsbewertung nach Art. 38

    Vor dem Inverkehrbringen ist das in der Verordnung vorgesehene Bewertungsverfahren durchzuführen.

  5. 5.EU-Konformitätserklärung nach Art. 39

    Auf dieser Grundlage erklärt der Hersteller die Konformität; Anhang VIII gibt die Gliederung vor.

Was ist die technische Dokumentation?

Vor dem Inverkehrbringen ist für die einschlägigen Anforderungen eine Konformitätsbewertung nach dem in Anhang VII beschriebenen Verfahren erforderlich. Anhang VII beschreibt zugleich die Bestandteile der technischen Dokumentation.

Die technische Dokumentation hält damit fest, wie die betrachtete Verpackung beschaffen ist und worauf sich die Bewertung der einschlägigen Anforderungen stützt. Sie ist die fachliche Grundlage einer nachvollziehbaren Bewertung.

Welche Informationen und Nachweise im konkreten Fall erforderlich sind, hängt von der Verpackung und den einschlägigen PPWR-Anforderungen ab. Nicht jede Verpackung benötigt denselben Dokumentensatz.

Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung – der Unterschied

Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind nicht dasselbe Dokument.

Die technische Dokumentation nach Anhang VII enthält die technische Grundlage: Beschreibung der Verpackung, angewandte Spezifikationen, Bewertungen und Nachweise.

Die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 ist die Erklärung des Herstellers, dass die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt sind; Anhang VIII gibt ihre Gliederung vor.

Die EU-Konformitätserklärung ersetzt die technische Dokumentation nicht. Umgekehrt ist eine Sammlung technischer Unterlagen noch keine EU-Konformitätserklärung.

Pflichten ausserhalb der Art. 5–12 – etwa zum Leerraum (Art. 24) oder zu Wiederverwendungszielen (Art. 29) – sind nicht Gegenstand der EU-Konformitätserklärung.

Details zur EU-Konformitätserklärung

Welche Inhalte nennt Anhang VII?

Anhang VII beschreibt, welche Bestandteile die technische Dokumentation umfassen kann. Die folgende Übersicht gibt diese Struktur in verständlicher Sprache wieder.

Diese Struktur ist keine Checkliste, deren Abarbeitung Konformität bedeutet. Aus der Vollständigkeit einer Unterlagenliste folgt keine Konformitätsaussage.

  1. 1Allgemeine Beschreibung der VerpackungBeschreibung der Verpackung, auf die sich die Dokumentation bezieht.
  2. 2Vorgesehener VerwendungszweckWofür die Verpackung bestimmungsgemäss verwendet wird.
  3. 3Konstruktions- und FertigungszeichnungenZeichnungen und Darstellungen zu Konstruktion und Fertigung.
  4. 4Materialien und KomponentenAngaben zu den verwendeten Materialien und Bestandteilen.
  5. 5Technische ErläuterungenErläuterungen, die die Zeichnungen und Angaben verständlich machen.
  6. 6Harmonisierte Normensoweit zutreffendAngewandte harmonisierte Normen, soweit einschlägig.
  7. 7Gemeinsame Spezifikationensoweit zutreffendAngewandte gemeinsame Spezifikationen, soweit einschlägig.
  8. 8Sonstige technische Spezifikationensoweit zutreffendWeitere angewandte technische Spezifikationen, soweit einschlägig.
  9. 9Gewählte Lösungen bei abweichendem Vorgehensoweit zutreffendDarstellung der Lösungen, die zur Erfüllung der Anforderungen gewählt wurden, soweit einschlägig.
  10. 10Bewertung der Recyclingfähigkeitsoweit zutreffendBewertung zur Recyclingfähigkeit, soweit einschlägig.
  11. 11Bewertung der Verpackungsminimierungsoweit zutreffendBewertung zu Gewicht und Volumen der Verpackung, soweit einschlägig.
  12. 12Bewertung der Wiederverwendbarkeitsoweit zutreffendBewertung zur Wiederverwendbarkeit, soweit einschlägig.
  13. 13Prüfberichtesoweit zutreffendErgebnisse durchgeführter Prüfungen, soweit einschlägig.
  14. 14Analyse möglicher NichtkonformitätsrisikenBetrachtung von Risiken einer Abweichung von den Anforderungen.

Die Darstellung beschreibt die in der Kartonplaner Legal SSOT erfasste Struktur von Anhang VII. Welche Angaben und Nachweise für eine konkrete Verpackung tatsächlich einschlägig sind, muss anhand der Verpackung und der anwendbaren PPWR-Anforderungen beurteilt werden.

Die Verpackung nachvollziehbar beschreiben

Ein wesentlicher Teil der in Anhang VII genannten Bestandteile betrifft die Verpackung selbst: allgemeine Beschreibung, vorgesehener Verwendungszweck, Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Materialien und Komponenten sowie ergänzende technische Erläuterungen.

Der Zweck ist Nachvollziehbarkeit: Dritte sollen erkennen können, welcher Verpackungsgegenstand betrachtet wurde und wie er aufgebaut ist.

Welche Detailtiefe angemessen ist, hängt von der Verpackung und den einschlägigen Anforderungen ab.

Nachweise und Bewertung

Technische Dokumentation ist mehr als eine Sammlung von Stammdaten. Anhang VII nennt neben der Beschreibung auch angewandte Normen und Spezifikationen, Bewertungen zu Recyclingfähigkeit, Minimierung und Wiederverwendbarkeit, Prüfberichte sowie die Analyse möglicher Nichtkonformitätsrisiken.

Diese Bestandteile sind einschlägig, soweit sie für die jeweils anwendbaren Anforderungen erforderlich sind.

Kartonplaner prüft heute nicht, ob Nachweise vollständig oder ausreichend sind, und trifft keine Bewertung der Konformität.

Ob vorliegende Informationen und Nachweise im Einzelfall ausreichen, ist eine fachliche und rechtliche Beurteilung. Sie wird hier nicht vorgenommen.

Verantwortung bleibt beim Hersteller

Hersteller müssen die einschlägigen Konformitätsanforderungen erfüllen, technische Dokumentation erstellen bzw. vorhalten und die erforderliche EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Die Nutzung eines digitalen Werkzeugs zur Strukturierung oder Vorbereitung von Unterlagen überträgt die rechtliche Verantwortung nicht auf Kartonplaner. Kartonplaner ist kein Zertifizierer und bestätigt keine Konformität.

Welche Rolle ein einzelnes Unternehmen in einer konkreten Lieferkette einnimmt, ist eine Einzelfallfrage und wird hier nicht zugewiesen.

Welche Daten kann eine Kartonkonfiguration später liefern?

Eine Kartonkonfiguration beschreibt die Konstruktion: Bauart, Abmessungen und die daraus abgeleitete Zeichnung. Die technische Dokumentation nach PPWR ist dagegen regulatorisch geprägt und umfasst Bewertungen und Nachweise.

Eine spätere Kartonplaner-Konfiguration könnte technische Profildaten bereitstellen, soweit diese im System vorhanden und für einen PPWR-Workflow relevant sind.

Ein FEFCO-Code beweist keine PPWR-Konformität; die Geometrie einer Bauart ist keine rechtliche Evidence. Eine automatische Verknüpfung von Bauart und Konformität gibt es nicht.

PPWR und WellpappeZur FEFCO-Übersicht

Technische Dokumentation digital strukturieren

Kartonplaner plant Werkzeuge, mit denen Unternehmen technische Informationen und Nachweise strukturiert zusammenführen können. Die folgende Abfolge beschreibt eine mögliche spätere Struktur und keinen heute nutzbaren Ablauf.

Geplant – noch nicht verfügbar
  1. 1.Verpackung anlegen
  2. 2.Verpackungsprofil erfassen
  3. 3.Einschlägige PPWR-Anforderungen strukturieren
  4. 4.Technische Informationen und Nachweise zuordnen
  5. 5.Dokumentation prüfen
  6. 6.EU-Konformitätserklärung vorbereiten
  7. 7.Version archivieren

Diese Schritte befinden sich in Vorbereitung. Es gibt derzeit keinen Arbeitsbereich, keinen Upload, keinen Dokumenten-Export, keine automatische Bewertung und keine Konformitätsfreigabe.

Häufige Fragen

Was ist die technische Dokumentation nach PPWR?
Sie ist die technische Grundlage der Konformitätsbewertung nach Art. 38. Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40 beschreibt ihre Bestandteile.
Ist die technische Dokumentation dasselbe wie die EU-Konformitätserklärung?
Nein. Die Erklärung nach Art. 39 folgt der Gliederung des Anhangs VIII und setzt die technische Dokumentation voraus; sie ersetzt sie nicht.
Welche Inhalte nennt Anhang VII?
Unter anderem Beschreibung und Verwendungszweck, Zeichnungen, Materialien und Komponenten, technische Erläuterungen, angewandte Normen und Spezifikationen, Bewertungen, Prüfberichte und die Analyse möglicher Nichtkonformitätsrisiken.
Braucht jede Verpackung exakt dieselben Nachweise?
Nein. Welche Angaben und Nachweise erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Verpackung und den auf sie anwendbaren Anforderungen ab.
Kann Kartonplaner die technische Dokumentation bereits automatisch erstellen?
Nein. Es gibt derzeit keinen Arbeitsbereich, keinen Upload, keinen Dokumenten-Export und keine automatische Bewertung. Entsprechende Werkzeuge sind geplant, aber nicht verfügbar.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2025/40 · Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – In Kraft getreten am 11. Februar 2025; grundsätzliche Geltung ab 12. August 2026.

Welche Inhalte und Nachweise für die technische Dokumentation einer konkreten Verpackung erforderlich sind, hängt von den einschlägigen PPWR-Anforderungen und dem jeweiligen Verpackungssachverhalt ab.

Zuletzt geprüft am 10.09.2026.