Kartonplaner Wissen · PPWR

Wer ist Hersteller nach PPWR?

Der Hersteller im Sinne der PPWR ist nicht automatisch das Unternehmen, das eine Verpackung physisch produziert. Welche Rolle ein Wirtschaftsakteur einnimmt, hängt von den rechtlichen Kriterien und dem konkreten Verpackungssachverhalt ab.

Definition
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13
Pflichten
Art. 15
Praxishinweise
Kommissions-Guidance 2026

Was bedeutet „Hersteller“ nach PPWR?

Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 bezeichnet als Hersteller eine natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt.

Lässt eine Person Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke gestalten oder herstellen, gilt grundsätzlich diese Person als Hersteller.

Diese Own-name-/Trademark-Regel ist zusammen mit der besonderen Kleinstunternehmensregel zu lesen. Aus einem Logo allein folgt keine vollständige Rollenbestimmung.

Hersteller ist nicht automatisch der Verpackungsproduzent

Nach der offiziellen Auslegungshilfe der Kommission kann ein Unternehmen Verpackungen physisch herstellen, ohne in jedem Fall Manufacturer im regulatorischen Sinne zu sein.

  • wer Gestaltung oder Herstellung veranlasst
  • unter wessen Name oder Marke bereitgestellt wird
  • welche Verpackungskategorie und Funktion vorliegt
  • wer finale Verarbeitung oder Befüllung vornimmt

Diese Faktoren sind Orientierungspunkte aus der Guidance. Sie bilden keinen vollständigen Entscheidungsbaum und weisen keinem Unternehmen automatisch eine Rolle zu.

Manufacturer und Producer – nicht dieselbe Rolle

Manufacturer bezeichnet im PPWR-Kontext die Konformitätsrolle. Sie ist insbesondere mit den Herstellerpflichten aus Art. 15, der Konformitätsbewertung nach Art. 38 und der EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 verbunden.

Producer bezeichnet eine eigenständige EPR-Rolle. Nach der Kommissions-Guidance dienen beide Begriffe unterschiedlichen Zwecken: Sie können beim selben Unternehmen liegen, müssen aber nicht identisch sein.

Die Producer-Einordnung hängt unter anderem vom Mitgliedstaat, der erstmaligen Bereitstellung und dem Verpackungskontext ab. Diese Seite enthält keine Länderlogik oder Registrierungsberatung.

Verkaufs- und Sammelverpackungen

Nach der Kommissions-Guidance liegt die Manufacturer-Rolle bei Verkaufsverpackungen – ausgenommen Serviceverpackungen – und Sammelverpackungen normalerweise bei dem Wirtschaftsakteur, der die letzten Verarbeitungsschritte an der gelieferten Verpackung ausführt, sie mit seinem Produkt befüllt und anschließend in der Union in Verkehr bringt.

Das ist typischerweise der Abfüller und häufig zugleich der Inhaber der Produktmarke.

„Normalerweise“ und „typischerweise“ sind entscheidende Vorbehalte: Der Füller ist nicht immer Hersteller.

Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen

Bei Transportverpackungen, Serviceverpackungen in ihrer endgültigen Form und Primärproduktionsverpackungen ist nach der Kommissions-Guidance normalerweise das Unternehmen Manufacturer, das die Verpackung herstellt.

Ist die Verpackung klar mit Name oder Marke des Nutzers versehen, kann dies die Einordnung nach der Guidance beeinflussen.

Auch dies ist eine qualifizierte Auslegungshilfe und keine automatische Regel.

Welche Rolle spielen Name und Marke?

Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 enthält Kriterien für Gestaltung oder Herstellung unter eigenem Namen oder eigener Marke. Die Kommissions-Guidance erläutert deren praktische Bedeutung für die Rollenbetrachtung.

Ein Logo allein ersetzt keine vollständige Rollenprüfung.

Branding kann relevant sein, führt losgelöst vom vollständigen Sachverhalt aber nicht automatisch zur Herstellerrolle.

Wer bestellt und wer entscheidet über die Gestaltung?

Trägt eine Verpackung keinen Handels- oder Markennamen, können nach der Kommissions-Guidance die bestellende Partei und die Entscheidung über die Designspezifikationen für die Rollenbewertung relevant sein.

Das ist eine einzelfallbezogene Guidance-Aussage, keine universelle Prioritäts- oder Wenn-dann-Regel.

Sonderregel für Kleinstunternehmen

Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b enthält eine besondere Regel: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke gestalten oder herstellen und sitzt der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, gilt der Lieferant als Hersteller.

Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Daraus folgt nicht, dass bei kleinen Unternehmen immer der Verpackungslieferant Hersteller ist.

Wann können Importeur oder Distributor Hersteller werden?

Nach Art. 21 können Importeure und Händler für die Zwecke der PPWR als Hersteller gelten, wenn sie Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändern, dass die Konformität mit relevanten Anforderungen beeinträchtigt werden könnte.

Importeur und Distributor sind nicht automatisch Manufacturer. Der Rollenübergang setzt die gesetzlichen Bedingungen voraus; EPR-Registrierung und Länderfragen sind hier nicht Gegenstand.

Eine Herstellerrolle pro Verpackung

Offizielle Auslegungshilfe der Europäischen Kommission

Nach Auslegung der Kommission deutet die Herstellerdefinition darauf hin, dass es innerhalb einer Lieferkette für die betreffende Verpackung im Sinne der PPWR nur einen Manufacturer gibt.

Diese Auslegung ist kein Gesetzestext und wird nicht in einen technischen Algorithmus übersetzt.

Welche Pflichten hat der Hersteller?

Art. 15 verbindet die Herstellerrolle mit konkreten Pflichten vor und nach dem Inverkehrbringen.

  • nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 entsprechen
  • Konformitätsbewertung nach Art. 38 durchführen oder durchführen lassen
  • technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen
  • bei nachgewiesener Konformität die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 ausstellen
  • technische Dokumentation und Erklärung fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen ab Inverkehrbringen aufbewahren
  • Verpackungen über Typ, Charge, Serie oder ein anderes geeignetes Element identifizierbar machen
  • Name oder Marke, Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kontaktmöglichkeit angeben
  • fortlaufende Konformität der Serienproduktion sichern und relevante Änderungen neu bewerten
  • bei vermuteter Nichtkonformität erforderliche Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufmaßnahmen treffen und die zuständige Behörde informieren

Die Aufbewahrungsfristen unterscheiden ausdrücklich zwischen Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen.

Verbindung zur technischen Dokumentation

Der Hersteller ist im PPWR-Konformitätsprozess mit der technischen Dokumentation verbunden: Art. 15 verweist auf die Konformitätsbewertung nach Art. 38 und die technische Dokumentation nach Anhang VII.

Ein digitales Werkzeug kann Informationen strukturieren, übernimmt aber nicht die Herstellerverantwortung.

Technische Dokumentation nach PPWR

Verbindung zur EU-Konformitätserklärung

Nach Art. 15 stellt der Hersteller bei nachgewiesener Konformität die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 aus. Sie wird unter seiner Verantwortung abgegeben.

Kartonplaner ist kein Zertifizierer und übernimmt die Herstellerverantwortung nicht.

EU-Konformitätserklärung nach PPWR

Herstellerrolle digital strukturieren – geplant

Ein späteres Kartonplaner-Werkzeug soll relevante Fakten strukturiert erfassen. Es soll die Rolle nicht ohne belastbare Prüfung des konkreten Sachverhalts erraten.

Geplant – noch nicht verfügbar
  1. 1.Verpackungsart und Funktion erfassen
  2. 2.physischen Produzenten festhalten
  3. 3.Bestellung und Gestaltungsspezifikation einordnen
  4. 4.Name, Marke oder Warenzeichen erfassen
  5. 5.finale Verarbeitung und Befüllung festhalten
  6. 6.Kleinstunternehmens- und Lieferantensachverhalt erfassen
  7. 7.Importeur- oder Distributorrolle dokumentieren

Es gibt derzeit keinen Role Resolver, kein Formular, keinen Entscheidungsbaum, kein Scoring und keine automatische Herstellerbestimmung.

Häufige Fragen

Ist der Kartonhersteller automatisch Hersteller nach PPWR?
Nein. Nach der Kommissions-Guidance ist der physische Verpackungsproduzent nicht zwingend Manufacturer. Maßgeblich ist der konkrete Sachverhalt.
Sind Manufacturer und Producer dasselbe?
Nicht zwingend. Manufacturer bezeichnet die Konformitätsrolle; Producer ist eine eigenständige EPR-Rolle. Beide können beim selben Unternehmen liegen, müssen es aber nicht.
Welche Rolle spielt eine eigene Marke?
Name oder Marke können nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 relevant sein. Ein Logo allein ersetzt jedoch keine vollständige Rollenprüfung.
Kann ein Importeur oder Distributor Manufacturer werden?
Ja, wenn die Voraussetzungen des Art. 21 erfüllt sind, etwa beim Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke oder bei einer konformitätsrelevanten Änderung. Automatisch entsteht die Rolle nicht.
Kann Kartonplaner bereits automatisch bestimmen, wer Hersteller ist?
Nein. Ein solches Werkzeug ist geplant, aber noch nicht verfügbar. Kartonplaner weist derzeit keine Herstellerrolle automatisch zu.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2025/40 · Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – In Kraft getreten am 11. Februar 2025; grundsätzliche Geltung ab 12. August 2026.
  • Kommissions-Guidance C/2026/3084 · Commission Notice – Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste – Offizielle Auslegung der Kommission. Nicht gleichrangig mit dem Verordnungstext; sie ersetzt, ergänzt oder ändert die PPWR nicht.

Welche Herstellerrolle im konkreten Fall vorliegt, hängt vom tatsächlichen Verpackungs- und Lieferkettensachverhalt sowie den einschlägigen PPWR-Regeln ab.

Zuletzt geprüft am 11.09.2026.