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EU-Konformitätserklärung nach PPWR

Die PPWR sieht eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen vor. Sie dokumentiert die Erklärung des Herstellers, dass die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt sind.

Rechtsgrundlage
Art. 39 PPWR
Struktur
Anhang VIII
Vorausgehende Konformitätsbewertung
Art. 38 / Anhang VII

Was ist die EU-Konformitätserklärung nach PPWR?

Rechtsgrundlage der EU-Konformitätserklärung ist Art. 39 der Verordnung (EU) 2025/40. Erstellt wird sie vom Hersteller.

Inhaltlich bezieht sich die Erklärung auf die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12. Mit ihr übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die erklärte Konformität.

Die Erklärung ist kein Zertifikat eines Dienstleisters und keine behördliche Freigabe. Weitergehende Rechtswirkungen ergeben sich nur aus der Verordnung selbst.

Wie hängen Anforderungen, Bewertung, Dokumentation und Erklärung zusammen?

Die Verordnung ordnet die Nachweisführung in einer nachvollziehbaren Abfolge an. Die folgende Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

  1. 1.Anforderungen der Art. 5–12

    Die Nachhaltigkeitsanforderungen an die Verpackung bilden den inhaltlichen Bezugspunkt.

  2. 2.Konformitätsbewertung nach Art. 38

    Vor dem Inverkehrbringen ist das in der Verordnung vorgesehene Bewertungsverfahren durchzuführen.

  3. 3.Technische Dokumentation nach Anhang VII

    Anhang VII beschreibt die Bestandteile der technischen Dokumentation zur Bewertung.

  4. 4.EU-Konformitätserklärung nach Art. 39

    Auf dieser Grundlage erklärt der Hersteller die Konformität; Anhang VIII gibt die Gliederung vor.

Auf welche Anforderungen bezieht sich die Erklärung?

Art. 39 bezieht die Erklärung auf die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12. Welche dieser Anforderungen für eine konkrete Verpackung einschlägig sind, hängt vom Einzelfall ab.

Zu den in diesem Bereich bereits aufbereiteten Themen der Art. 5 bis 12 gehören:

  • Anforderungen an besorgniserregende Stoffe (Art. 5)
  • Recyclingfähigkeit (Art. 6)
  • Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10)
  • Wiederverwendbarkeit (Art. 11)
  • Kennzeichnung und digitale Informationen (Art. 12)

Pflichten ausserhalb der Art. 5–12 – etwa zum Leerraum (Art. 24) oder zu Wiederverwendungszielen (Art. 29) – sind nicht Gegenstand dieser Erklärung.

Technische Dokumentation als Grundlage

Die Erklärung steht nicht für sich: Art. 38 sieht die Konformitätsbewertung vor, Anhang VII beschreibt die Bestandteile der technischen Dokumentation.

Die in Anhang VII genannten Bestandteile lassen sich für die Praxis verständlich gruppieren:

  • Verpackungsbeschreibung und Verwendungszweck
  • Konstruktion und Zeichnungen
  • Materialien und Komponenten
  • Normen und technische Spezifikationen
  • Bewertungen zu Recyclingfähigkeit, Minimierung und Wiederverwendbarkeit
  • Prüfberichte
  • Analyse möglicher Nichtkonformitätsrisiken

Die EU-Konformitätserklärung ersetzt die technische Dokumentation nicht; sie setzt sie voraus.

Diese Gruppierung ist eine verständliche Zusammenfassung der Struktur des Anhangs VII und keine abschliessende gesetzliche Checkliste.

Welche Angaben enthält die EU-Konformitätserklärung?

Anhang VIII gibt das Muster der EU-Konformitätserklärung vor. Die folgende Übersicht gibt die dort vorgesehene Gliederung in verständlicher Sprache wieder.

  1. 1Eindeutige Identifikation der VerpackungEine eindeutige Zuordnung der Erklärung zur Verpackung ist Bestandteil der vorgesehenen Struktur.
  2. 2Name und Anschrift des HerstellersAngabe des verantwortlichen Herstellers.
  3. 3Erklärung der alleinigen VerantwortungAusdrückliche Erklärung, dass sie unter alleiniger Verantwortung ergeht.
  4. 4Beschreibung des Gegenstands der ErklärungBeschreibung der Verpackung, auf die sich die Erklärung bezieht.
  5. 5Einschlägige Rechtsvorschriften der UnionAngabe der Rechtsvorschriften, denen der Gegenstand entspricht.
  6. 6Harmonisierte Normensoweit zutreffendAngewandte harmonisierte Normen, soweit einschlägig.
  7. 7Gemeinsame Spezifikationensoweit zutreffendAngewandte gemeinsame Spezifikationen, soweit einschlägig.
  8. 8Sonstige technische Spezifikationensoweit zutreffendWeitere angewandte technische Spezifikationen, soweit einschlägig.
  9. 9Notifizierte Stellesoweit zutreffendAngaben zur notifizierten Stelle, soweit zutreffend.
  10. 10Zusätzliche Angabensoweit zutreffendErgänzende Informationen, soweit vorgesehen.
  11. 11OrtOrt der Ausstellung.
  12. 12DatumDatum der Ausstellung.
  13. 13Name der unterzeichnenden PersonName der Person, die die Erklärung unterzeichnet.
  14. 14Funktion der unterzeichnenden PersonFunktion, in der die Person unterzeichnet.
  15. 15UnterschriftUnterzeichnung der Erklärung.

Einzelne Elemente sind nur einschlägig, soweit sie im konkreten Fall zutreffen. Die Übersicht gibt die Gliederung des Musters wieder und fügt ihr keine Angaben hinzu.

Wer trägt die Verantwortung?

Hersteller müssen die einschlägigen Konformitätsanforderungen erfüllen, technische Dokumentation erstellen bzw. vorhalten und die erforderliche EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Mit der Erklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die erklärte Konformität.

Offizielle Auslegungshilfe der Europäischen Kommission

Der Herstellerbegriff der Verordnung ist nicht zwingend identisch mit dem Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert.

Welche Rolle ein einzelnes Unternehmen einnimmt, ist eine Einzelfallfrage und wird hier nicht zugewiesen.

EU-Konformitätserklärung ist keine Zertifizierung durch Kartonplaner

Die Erklärung wird vom verantwortlichen Hersteller abgegeben.

Kartonplaner kann künftig bei der Strukturierung von Informationen und bei der Vorbereitung von Dokumenten unterstützen, übernimmt aber weder die Herstellerverantwortung noch eine Bestätigung der Konformität.

Digitale Erstellung – geplant

Kartonplaner plant Werkzeuge, mit denen Unternehmen Informationen und Nachweise strukturiert zusammenführen und Dokumente vorbereiten können.

Geplant – noch nicht verfügbar
  1. 1.Verpackung identifizieren
  2. 2.Relevante Informationen strukturieren
  3. 3.Technische Nachweise zuordnen
  4. 4.Angaben entlang des Musters aus Anhang VIII vorbereiten
  5. 5.Erklärung erstellen
  6. 6.Später dokumentieren und versionieren

Diese Schritte befinden sich in Vorbereitung. Es gibt derzeit kein Formular, keinen Dokumenten-Export und keine automatische Bewertung.

Häufige Fragen

Was ist die EU-Konformitätserklärung nach PPWR?
Sie ist die in Art. 39 der Verordnung (EU) 2025/40 vorgesehene Erklärung, dass die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt sind.
Wer erstellt die Erklärung?
Der Hersteller stellt die erforderliche Erklärung aus und übernimmt damit die Verantwortung für die erklärte Konformität.
Welche Anforderungen betrifft sie?
Die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12. Pflichten ausserhalb dieses Bereichs, etwa Art. 24 oder Art. 29, gehören nicht dazu.
Was steht in Anhang VIII?
Anhang VIII gibt die Gliederung der Erklärung vor – von der Identifikation der Verpackung über Angaben zum Hersteller und zu angewandten Spezifikationen bis zu Ort, Datum und Unterschrift.
Ersetzt die Erklärung die technische Dokumentation?
Nein. Art. 38 und Anhang VII sehen Konformitätsbewertung und technische Dokumentation vor; die Erklärung setzt diese Grundlage voraus.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2025/40 · Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – In Kraft getreten am 11. Februar 2025; grundsätzliche Geltung ab 12. August 2026.
  • Kommissions-Guidance C/2026/3084 · Commission Notice – Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste – Offizielle Auslegung der Kommission. Nicht gleichrangig mit dem Verordnungstext; sie ersetzt, ergänzt oder ändert die PPWR nicht.

Kartonplaner stellt strukturierte Informationen zur PPWR bereit. Welche Anforderungen im konkreten Fall gelten, hängt von Verpackung, Verwendung, verantwortlichem Wirtschaftsakteur und aktuellem Rechtsstand ab.

Zuletzt geprüft am 10.09.2026.