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Mehrwegverpackungen nach PPWR

Was Art. 11 über wiederverwendbare Verpackungen regelt, welche Wiederverwendungsziele Art. 29 enthält und warum beide Regelungsbereiche getrennt betrachtet werden müssen.

Wiederverwendbarkeit
Art. 11
Wiederverwendungsziele
Art. 29
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2025/40

Die wichtigste Unterscheidung: Art. 11 und Art. 29

Art. 11 beschreibt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit eine Verpackung als wiederverwendbar gilt. Diese Frage betrifft die Verpackung selbst und gehört zur Konformitätsdomäne der Art. 5 bis 12.

Art. 29 regelt davon getrennt Wiederverwendungsziele für bestimmte Verpackungskategorien und bestimmte Wirtschaftsakteure. Das ist eine operative Marktpflicht und keine Verpackungskonformität.

Eine Verpackung kann die Anforderungen an eine wiederverwendbare Verpackung erfüllen, ohne deshalb automatisch jedem Wiederverwendungsziel des Art. 29 zu unterliegen.

Anforderung und Ziel sind nicht dasselbe. Ob ein bestimmtes Ziel des Art. 29 auf eine konkrete Verpackung oder ein konkretes Unternehmen anwendbar ist, wird auf dieser Seite nicht bewertet.

Was bedeutet Wiederverwendung nach PPWR?

Die Verordnung definiert die zentralen Begriffe selbst. Wiederverwendung bezeichnet jeden Vorgang, bei dem wiederverwendbare Verpackungen mehrfach erneut für denselben Zweck verwendet werden, für den sie konzipiert wurden. Verpackung, die keine wiederverwendbare Verpackung ist, gilt als Einwegverpackung.

  • Kreislaufdurchgang: der Zyklus vom Inverkehrbringen zusammen mit dem Produkt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems erneut mit einem weiteren Produkt abgegeben werden kann
  • Umlauf: die Weitergabe der Verpackung vom Befüllen oder Beladen bis zum Entleeren oder Entladen
  • Wiederverwendungssystem: organisatorische, technische oder finanzielle Regelungen samt Anreizen, die die Wiederverwendung im geschlossenen oder offenen Kreislauf ermöglichen
  • Rekonditionierung: die in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgänge, die eine wiederverwendbare Verpackung wieder in einen funktionsfähigen Zustand versetzen

Diese Begriffe stammen unmittelbar aus den Legaldefinitionen der Verordnung und werden hier nicht erweitert.

Art. 11: Wann gilt eine Verpackung als wiederverwendbar?

Verpackung, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wird, gilt als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllt:

  • Sie wurde mit dem Ziel konzipiert, gestaltet und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet zu werden.
  • Sie wurde so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen möglichst viele Kreislaufdurchgänge absolvieren kann.
  • Sie erfüllt die geltenden Anforderungen an Gesundheit, Sicherheit und Hygiene der Verbraucher.
  • Sie kann entleert oder entladen werden, ohne so beschädigt zu werden, dass ihre weitere Funktion und Wiederverwendung verhindert wird.
  • Sie kann entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, wobei Qualität und Sicherheit des Produkts sowie die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen einschliesslich der Lebensmittelsicherheit gewahrt bleiben.
  • Sie kann gemäss Anhang VI Teil B rekonditioniert werden und behält dabei die Fähigkeit, ihre vorgesehene Funktion zu erfüllen.
  • Sie ermöglicht Kennzeichnungen und Informationen zu Eigenschaften von Produkt und Verpackung, einschliesslich Hinweisen zu Sicherheit, angemessener Verwendung, Rückverfolgbarkeit und Haltbarkeit.
  • Sie kann entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne Gesundheit und Sicherheit der damit betrauten Personen zu gefährden.
  • Sie erfüllt die spezifischen Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen nach Art. 6, damit sie recycelt werden kann, wenn sie zu Abfall wird.

Die Anforderungen gelten kumulativ. Eine abgehakte Liste ersetzt keine belastbare Prüfung des konkreten Sachverhalts und belegt für sich genommen keine Erfüllung des Art. 11.

Kreislaufdurchgänge: Konkretisierung steht aus

Art. 11 Abs. 1 verlangt eine Gestaltung für möglichst viele Kreislaufdurchgänge, nennt dafür aber selbst keine Zahl.

Art. 11 Abs. 2 sieht vor, dass die Kommission bis zum 12. Februar 2027 einen delegierten Rechtsakt erlässt, der für die am häufigsten wiederverwendeten Verpackungsformate eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen festlegt.

Diese Anforderung hängt damit von weiterem Sekundärrecht ab. Solange kein solcher Rechtsakt vorliegt, wird hier keine Mindestzahl genannt – auch keine geschätzte.

Wiederverwendung braucht ein System

Wiederverwendbare Verpackung wird innerhalb eines Wiederverwendungssystems eingesetzt. Wer wiederverwendbare Verpackung erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, muss nach Art. 26 sicherstellen, dass dort ein System für deren Wiederverwendung besteht, das einen Anreiz zur Sammlung enthält und die Anforderungen des Anhangs VI erfüllt. Die Nutzung bereits bestehender Systeme genügt dafür.

Nach Art. 27 nehmen Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackung verwenden, an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen teil und stellen sicher, dass die Verpackung vor dem erneuten Angebot an Endnutzer gemäss Anhang VI Teil B rekonditioniert wird.

Art. 26 und Art. 27 sind eigenständige Pflichten und nicht Bestandteil des Art. 11. Eine Verpackung, die theoretisch ein zweites Mal benutzt werden könnte, ist damit allein noch keine wiederverwendbare Verpackung im Sinne der Verordnung.

Nachweis über die technische Dokumentation

Die Einhaltung der Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 ist in den technischen Informationen über die Verpackung nach Anhang VII nachzuweisen. Bei wiederverwendbarer Verpackung gehört auch die Beschreibung, wie das Wiederverwendungssystem die Anforderungen des Art. 26 Abs. 1 erfüllt, zu dieser Dokumentation.

Die Wiederverwendungsziele des Art. 29 sind demgegenüber keine Anforderung der Art. 5 bis 12 und nicht Gegenstand der technischen Dokumentation oder der EU-Konformitätserklärung.

Technische Dokumentation nach PPWR

Art. 29: Wiederverwendungsziele

Art. 29 enthält Wiederverwendungsziele für bestimmte Verpackungskategorien und bestimmte Wirtschaftsakteure. Die einzelnen Absätze betreffen unterschiedliche Anwendungsbereiche – Transportverpackungen, bestimmte Transportvorgänge, Umverpackungen und Getränke – jeweils mit eigenem Anwendungsbereich, eigenen Terminen und eigenen Ausnahmen.

Nicht jede Verpackung fällt unter dieselben Ziele. Die folgenden Werte gelten ausschliesslich innerhalb des jeweils genannten Anwendungsbereichs.

Art. 29 ist eine operative Marktpflicht der jeweiligen Wirtschaftsakteure und keine Anforderung an die Verpackungskonformität nach Art. 5 bis 12.

Transportverpackungen: 40 % ab 2030

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die innerhalb der Union Transportverpackungen oder zur Beförderung verwendete Verkaufsverpackungen in den dort aufgeführten Formaten verwenden – etwa Paletten, faltbare Kunststoffkisten, Kisten, Tabletts, Kunststoffsteigen, Grosspackmittel, Eimer, Fässer und Kanister jeder Grösse und aus jedem Material, einschliesslich flexibler Formate, Palettenumwicklungen oder Umreifungsbänder –, sicherstellen, dass mindestens 40 % dieser Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.

  1. 1.Ab 01.01.2030 – 40 % (Verpflichtung)

    Verbindliches Ziel innerhalb des in Art. 29 Abs. 1 beschriebenen Anwendungsbereichs.

  2. 2.Ab 01.01.2040 – 70 % (Bemühensziel)

    Für dieselben Verpackungen sieht die Verordnung vor, dass sich die Wirtschaftsakteure um einen Anteil von mindestens 70 % in wiederverwendbarem Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems bemühen.

Verpflichtung und Bemühensziel sind rechtlich unterschiedlich formuliert und dürfen nicht gleichgesetzt werden. Der Anwendungsbereich wird hier nicht erweitert; die Ausnahmen des Art. 29 Abs. 4 bleiben zu beachten.

Besondere Transportvorgänge nach Art. 29 Abs. 2 und 3

Für bestimmte Transportvorgänge sieht Art. 29 abweichend von Abs. 1 keine Quote, sondern eine unmittelbare Anforderung ab dem 1. Januar 2030 vor.

  • Abs. 2: Verwendung solcher Verpackungen zwischen verschiedenen Betriebsstätten desselben Wirtschaftsakteurs oder zwischen dessen Betriebsstätten und Standorten verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen – die Verpackung muss innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sein.
  • Abs. 3: Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats, einschliesslich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte – auch hier muss die Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sein.

Ob einer dieser Fälle vorliegt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab und wird hier nicht entschieden. Die Ausnahmen des Art. 29 Abs. 4 gelten auch für diese Absätze.

Kisten aus Pappe oder Karton: die entscheidende Ausnahme

Art. 29 Abs. 4 Buchst. d nimmt Transport- und Verkaufsverpackungen in Form von Kisten aus Pappe oder Karton von den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 aus.

Zusätzlich erfasst Art. 29 Abs. 5 Umverpackungen in Form von Kisten ausdrücklich nur „ausgenommen Pappe bzw. Karton“. Kisten aus Pappe oder Karton liegen damit ausserhalb des Anwendungsbereichs dieses Ziels.

Das bedeutet nicht: „Wellpappe ist generell von Art. 29 ausgenommen.“ Es bedeutet auch nicht, dass jede FEFCO-Verpackung von Mehrwegpflichten befreit wäre oder dass papierbasierte Verpackungen generell ausgenommen sind.

Die gesetzliche Ausnahme knüpft an das Format „Kisten aus Pappe oder Karton“ im jeweils geregelten Anwendungsbereich an – nicht an das Material im Allgemeinen. Weitere Absätze des Art. 29 haben eigene Anwendungsbereiche.

Umverpackungen: 10 % ab 2030 – ohne Pappe und Karton

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten – ausgenommen Pappe bzw. Karton – ausserhalb von Verkaufsverpackungen verwenden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zu einer Lagerhaltungs- oder Vertriebseinheit zusammenzufassen, sicherstellen, dass mindestens 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.

  1. 1.Ab 01.01.2030 – 10 % (Verpflichtung)

    Gilt nur für Kisten ausserhalb von Verkaufsverpackungen und ausgenommen Pappe bzw. Karton.

  2. 2.Ab 01.01.2040 – 25 % (Bemühensziel)

    Für dieselben Umverpackungen sieht die Verordnung ein Bemühen um mindestens 25 % in wiederverwendbarem Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems vor.

Der Prozentwert ist ohne den Anwendungsbereich nicht aussagekräftig: Kisten aus Pappe oder Karton gehören nicht zu diesem Scope.

Getränke: eigener Anwendungsbereich

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Endvertreiber, die alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Verbrauchern bereitstellen, sicherstellen, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2040 ist ein Bemühen um mindestens 40 % vorgesehen.

Dies ist ein anderer Anwendungsbereich als die zuvor beschriebenen Transport- und Umverpackungsregeln. Art. 29 Abs. 7 nimmt bestimmte Produktkategorien aus; weitere Ausnahmen betreffen unter anderem kleine Verkaufsflächen, bestimmte Inseln und dünn besiedelte Gemeinden sowie Kleinstunternehmen unterhalb einer Mengenschwelle.

Warum „Wellpappe ist ausgenommen“ zu pauschal ist

Für Wellpapp- und Kartonverpackungen ist die Ausnahme für bestimmte Kisten aus Pappe oder Karton besonders relevant. Sie ist aber an einen konkreten Anwendungsbereich gebunden.

Welche Regel greift, hängt von der konkreten Verpackungsform, ihrer Funktion und dem jeweiligen Absatz des Art. 29 ab.

Eine pauschale Aussage wie „Wellpappe ist von Mehrweg ausgenommen“ ist deshalb rechtlich nicht tragfähig.

Was ein FEFCO-Code hier nicht leistet

Ein FEFCO-Code beschreibt eine Verpackungskonstruktion. Er ist eine konstruktive Beschreibung und kein rechtlicher Nachweis.

  • Er entscheidet nicht, ob Art. 11 einschlägig ist.
  • Er belegt nicht, dass alle Anforderungen des Art. 11 erfüllt sind.
  • Er entscheidet nicht, ob Ziele des Art. 29 gelten.
  • Er belegt nicht, dass eine konkrete Ausnahme des Art. 29 greift.

Zur FEFCO-Übersicht

Mehrweg strukturiert vorbereiten – geplant

Ein späteres Kartonplaner-Werkzeug soll relevante Angaben strukturiert erfassen, statt eine rechtliche Bewertung vorwegzunehmen.

Geplant – noch nicht verfügbar
  1. 1.Verpackungsprofil erfassen
  2. 2.Verpackungsfunktion einordnen
  3. 3.mögliche Mehrweg-Relevanz festhalten
  4. 4.relevante Anforderungen strukturieren
  5. 5.Evidence und technische Dokumentation vorbereiten

Es gibt derzeit keinen Mehrweg-Rechner, keine Zielprüfung, keine Anwendbarkeitsprüfung, keine Ausnahmeprüfung und keine automatische Mehrweg-Konformitätsbewertung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Art. 11 und Art. 29?
Art. 11 legt fest, wann eine Verpackung als wiederverwendbar gilt; das betrifft die Verpackung selbst. Art. 29 enthält davon getrennt Wiederverwendungsziele für bestimmte Verpackungskategorien und Wirtschaftsakteure. Beide Regelungen sind nicht deckungsgleich.
Ist Wellpappe von den Mehrwegzielen ausgenommen?
Nicht pauschal. Art. 29 Abs. 4 Buchst. d nimmt Kisten aus Pappe oder Karton von den Pflichten der Absätze 1 bis 3 aus, und Art. 29 Abs. 5 erfasst Kisten aus Pappe oder Karton nicht. Daraus folgt keine generelle Freistellung papierbasierter Verpackungen von Art. 29.
Welche Anforderungen muss eine wiederverwendbare Verpackung erfüllen?
Art. 11 Abs. 1 nennt neun kumulative Anforderungen – von der Konzeption für mehrfache Wiederverwendung über Hygiene, sichere Entleerung und Rekonditionierbarkeit nach Anhang VI Teil B bis zur Recyclingfähigkeit nach Art. 6.
Gelten die Wiederverwendungsziele für jede Verpackung?
Nein. Die Absätze des Art. 29 haben jeweils eigene Anwendungsbereiche, Termine und Ausnahmen. Ob ein Ziel im Einzelfall gilt, hängt von Verpackungsform, Funktion und Wirtschaftsakteur ab und wird hier nicht bewertet.
Muss Wiederverwendbarkeit dokumentiert werden?
Ja. Nach Art. 11 Abs. 3 ist die Einhaltung der Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 in den technischen Informationen nach Anhang VII nachzuweisen. Die Ziele des Art. 29 gehören dagegen nicht zu dieser Dokumentation.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2025/40 · Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – In Kraft getreten am 11. Februar 2025; grundsätzliche Geltung ab 12. August 2026.

Ob eine konkrete Verpackung als wiederverwendbar gilt und welche Wiederverwendungsziele auf ein Unternehmen anwendbar sind, hängt vom tatsächlichen Sachverhalt und den einschlägigen PPWR-Regeln ab.

Zuletzt geprüft am 11.09.2026.